Der unrechtmässige Mittelabfluss aus der Vidamed entspreche dem indirekten Schaden. Da es hier um einen Anspruch auf Rückleistung des zu viel Entnommenen an die Gesellschaft gehe, welcher ausserhalb des Konkurses der Gesellschaft zustehe und nach der Konkurseröffnung durch die Gläubigergemeinschaft geltend gemacht werden könne, ändere sich durch das konkursbedingte Klagerecht der Gläubigergemeinschaft am Haftungssubstrat nichts. Der von den verantwortlichen Organen zu ersetzende Schaden bestehe weiterhin in dem, was der Gesellschaft zu Unrecht entzogen worden sei.