Vielmehr hätte die Dividende von Fr. 0,9 Mio. überhaupt nicht ausgeschüttet werden dürfen und auch der im September 1994 beschlossene Sonderbonus für die drei Geschäftsleitungsmitglieder von je Fr. 0,5 Mio. hätte – da im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft – nicht ausbezahlt werden dürfen bzw. hätte zurückgefordert werden müssen. Der unrechtmässige Mittelabfluss aus der Vidamed entspreche dem indirekten Schaden.