14.1. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, zufolge der pflichtwidrig unterlassenen Rückstellungen sei in der Jahresrechnung 1994 ein viel zu positives Ergebnis ausgewiesen worden. Wären hinreichende Rückstellungen in der von den Klägern behaupteten Höhe gemacht worden, so hätte nicht ein Unternehmensgewinn von fast Fr. 1 Mio. ausgewiesen werden können. Vielmehr hätte die Dividende von Fr. 0,9 Mio. überhaupt nicht ausgeschüttet werden dürfen und auch der im September 1994 beschlossene Sonderbonus für die drei Geschäftsleitungsmitglieder von je Fr. 0,5 Mio. hätte – da im Sinne von Art.