bilanzierungspflichtigen Risiken und Werteinbussen bei der Bewertung und Festsetzung der Wertberichtigungen und Rückstellungen genügend Rechnung getragen worden sei (bekl5. act. 6). Nachdem die Beklagte 5 nicht befugt war, die Geschäftsführung inhaltlich zu überprüfen, durfte sie im Frühling 1995 aufgrund der gesamten ihr bekannten Umstände noch darauf vertrauen, dass die vom Hausanwalt und der Gesellschaft gegebenen Auskünfte vollständig und richtig waren. Eine pflichtwidrige Unsorgfalt bei ihren Prüfungsarbeiten kann ihr unter den damaligen Umständen im Frühjahr 1995 deshalb nicht vorgeworfen werden.