der Revisionsstelle sei noch sie befugt sei, diese auch nur zu beurteilen. Ferner ist unbestritten, dass die Beklagte 5 im Rahmen ihrer Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1994 beim Hausanwalt der Vidamed eine Auskunft über Rechtsangelegenheiten der Vidamed eingeholt (bekl5. act. 5 vom 22.05.1995) und sich von der Vidamed eine Vollständigkeitserklärung hat geben lassen, in welcher in Ziff. 3 explizit festgehalten worden war, dass alle - 42 -