Auch der Beklagten 5 kann im Zusammenhang mit den fehlenden Rückstellungen für Prozessrisiken in der Jahresrechnung 1994 aus nachfolgenden Gründen keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden: Die Behauptung der Kläger, die Beklagte 5 hätte die deliktischen Tätigkeiten bei der Vidamed aufdecken müssen, geht zu weit, zumal die Beklagte 5 zurecht geltend macht, es sei nicht Aufgabe der Revisionsstelle, nach möglichen Verletzungen straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Normen ausserhalb der Rechnungslegung zu suchen (Schweizer Handbuch zur Wirtschaftsprüfung 1998, Band 2, S. 68, N 3.1542), zumal die Geschäftsführung weder Prüffeld