ihm kein Vorwurf zu machen, dass er kurz nach Übernahme seines Verwaltungsratsmandates nicht erkannt hatte, dass aufgrund der Gesamtumstände Rückstellungen für Prozessrisiken in der Jahresrechnung 1994 hätten bilanziert werden müssen. Aufgrund der Arbeitsteilung im Verwaltungsrat durfte der Beklagte 3 darauf vertrauen, dass das Ergebnis der Abklärungen und Einschätzungen des Beklagten 1 und 2 u. a. betreffend Prozessrisiken vollständig und richtig war. Aus dem Umstand, dass er auf die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Abklärungen und Einschätzungen des Beklagten 1 und des Beklagte 2 vertraute, kann ihm demnach bis Ende Juni 1995 grundsätzlich keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.