Nachdem auch einem hinreichend sorgfältig agierenden Verwaltungsrat nach der Mandatsübernahme zuerst einmal eine Einarbeitungsphase zugestanden werden muss, in welcher er sich einen Überblick nicht nur über die von ihm selbst im Verwaltungsrat zu leistenden Aufgaben, sondern auch ganz allgemein einen Überblick über das Unternehmen und seine Stärken und Schwächen verschaffen können muss und nachdem der Beklagte 3 verwaltungsratsintern zudem nicht für die Erstellung der Jahresrechnung 1994 zuständig war, sondern diese Aufgabe dem Beklagten 1 und 2 zugeteilt worden war (vgl. KA-B1, Ziff. III/2.1.2., S. 8 unten), ist