Sodann ist erstellt, dass der Beklagte 3 bereits Ende März 1995 von der negativen Publizität über die Geschäftstätigkeit der Vidamed und dem sich bildenden organisierten Widerstand seitens der Vidamed-Kunden Kenntnis hatte (kläg. act. 955.1 = bekl3. act. 5; kläg. act. 607 [Beobachter 21/94] und kläg. act. 611 [St. Galler Tagblatt vom 17.03.1995]). Wie aus den Notizen des Beklagten 2 zur Vorbereitung der Verwaltungsratssitzung vom 13. März 1995 hervor- - 41 -