Festzuhalten ist ferner, dass der Beklagte 3 nach seiner Wahl in den Verwaltungsrat zwar an der Verwaltungsratssitzung vom 31. März 1995 anwesend war (kläg. act. 955.1); dass er indessen nicht an der Generalversammlung vom 26. Juni 1995, an welcher über den Antrag zur Gewinnverwendung im Geschäftsjahr 1994 entschieden worden war (kläg. act. 954.1) und auch nicht an der Verwaltungsratssitzung vom 25. Juli 1995 (kläg. act. 955.2) teilgenommen hatte. Sodann ist erstellt, dass der Beklagte 3 bereits Ende März 1995 von der negativen Publizität über die Geschäftstätigkeit der Vidamed und dem sich bildenden organisierten Widerstand seitens der Vidamed-Kunden Kenntnis hatte (kläg.