Aufgrund dieser Tatsachen stimmt die Behauptung des Beklagten 3 nicht, ihn treffe grundsätzlich keine Verantwortung für Sachverhalte, die sich vor seiner Mandatszeit ereignet hätten. Vielmehr stand er als Verwaltungsrat auch dann in der Pflicht, wenn sich aus den Ereignissen vor seiner Mandatszeit ein Handlungsbedarf während seiner Mandatszeit ergeben hatte und dem Beklagten 3 diesbezüglich eine Sorgfalts- pflicht- oder Treuepflichtverletzung vorzuwerfen wäre.