Im Mandatsvertrag vom 20.12.1994 / 9.01.1995 war dem Beklagten 3 denn auch jederzeit die Möglichkeit eingeräumt worden, in sämtliche Geschäftsunterlagen Einblick zu nehmen; ferner wurden ihm monatliche Finanzberichte versprochen (kläg. act. 956, Ziff. 5; vgl. auch kläg. act. 955.1, Ziff. 3). Aufgrund dieser Tatsachen stimmt die Behauptung des Beklagten 3 nicht, ihn treffe grundsätzlich keine Verantwortung für Sachverhalte, die sich vor seiner Mandatszeit ereignet hätten.