Dessen war sich der Beklagte 3 – wie mit seinem Schreiben vom 26. März 1996 (kläg. act. 969) belegt ist – auch durchaus bewusst, hielt er in genanntem Schreiben an den Geschäftsleiter (B. B.) doch fest, der Verwaltungsrat habe eine Reihe von unentziehbaren Verantwortlichkeiten inne, weshalb für strategische Entscheidungen das Einverständnis des Verwaltungsrats eingeholt werden müsse. Damit der Verwaltungsrat seine Aufsichtspflicht wahrnehmen könne, müsse er zudem laufend über die wichtigsten Geschäftsvorgänge orientiert werden. Im Mandatsvertrag vom 20.12.1994 /