a) Unbestritten ist, dass der Beklagte 3 aufgrund seiner Fachkompetenz als Chemiker in den Verwaltungsrat der Vidamed mandatiert worden war, um der Vidamed Impulse in der Produktentwicklung, -sicherheit und -einführung zu geben (vgl. auch kläg. act. 955.1, Ziff. 7). Dieser beschränkten Funktion des Beklagten 3 im Verwaltungsrat der Vidamed entsprach auch, dass er für die Vidamed nicht zeichnungsberechtigt war (kläg. act. 954.0, S. 2). Dennoch hat sich der Beklagte 3 mit der Annahme des Verwaltungsratsmandats über die reine fachliche Beratung hinaus der Vidamed verpflichtet. Dessen war sich der Beklagte 3 – wie mit seinem Schreiben vom 26. März 1996 (kläg.