Wäre der Beklagte 1 seiner Aufsichts- und Instruktionspflicht insbesondere im Zeitraum zwischen Herbst 1994 und Ende Juni 1995 mit hinreichender Sorgfalt nachgekommen – wie es objektiv von einem Verwaltungsrat unter den damaligen konkreten, ihm bekannt sein müssenden Umständen zu erwarten gewesen wäre – hätte er die Tragweite der der Vidamed aus ihren Geschäftsmethoden entstandenen und entstehenden Risiken erkennen können und müssen. Er hätte insbesondere erkennen können und müssen, dass es aufgrund der unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed nur eine Frage wohl relativ kurzer Zeit war, bis sich die Vidamed aufgrund ihrer Geschäftsmethoden mit zahlreichen Ge-