Zusammenfassend wird festgestellt: Wäre der Beklagte 1 seiner Aufsichts- und Instruktionspflicht insbesondere im Zeitraum zwischen Herbst 1994 und Ende Juni 1995 mit hinreichender Sorgfalt nachgekommen – wie es objektiv von einem Verwaltungsrat unter den damaligen konkreten, ihm bekannt sein müssenden Umständen zu erwarten gewesen wäre – hätte er die Tragweite der der Vidamed aus ihren Geschäftsmethoden entstandenen und entstehenden Risiken erkennen können und müssen.