liessen (Nichteintrag der Totalsumme auf dem Vertragsformular). Dass der Beklagte 1 sich grundsätzlich ganz hinter die "Hard-Selling"-Methoden der Vidamed stellte, belegt auch ein - 39 - Schreiben bzw. die Gesprächsnotiz des Beklagten 2 vom 13. September 1994, mit welchem der Beklagte 2 den Inhalt des Vorgesprächs des Beklagten 2 mit der Vidamed (vertreten durch den Beklagter 1 und D. D.) betreffend Übernahme des Verwaltungsratspräsidenten-Mandats durch den Beklagten 2 dokumentierte (bekl3. act. 2, Ziff. 6): "6. Probleme