In genanntem Schreiben an die Geschäftsleitung hatte der Beklagte 1 seine Weisung nur auf "Schweizer Kunden" beschränkt, obwohl auch im Ausland – wie der Beklagte 1 wusste oder wissen musste – mit den gleichen Verkaufsmethoden operiert wurde wie in der Schweiz. Die Beschränkung der Weisung auf "Schweizer Kunden" legt – entgegen seinen nachträglichen Beteuerungen – nahe, dass der Beklagte 1 nicht gewillt war, grundsätzlich am Verkaufssystem etwas zu ändern, bzw. der Kritik umfassend Rechnung zu tragen, sondern vielmehr nur dort eingriff, wo bereits konzentrierte Kritik öffentlich geworden war und nur insoweit, als sich die erhobenen Vorwürfe Schwarz auf Weiss beweisen