bewusst geduldet bzw. gutgeheissen zu haben. Indizien für Zweiteres ergeben sich bereits aus der Weisung des Beklagten 1 vom 23. März 1994 (kläg. act. 949.1 = bekl1. act. 6). In genanntem Schreiben an die Geschäftsleitung hatte der Beklagte 1 seine Weisung nur auf "Schweizer Kunden" beschränkt, obwohl auch im Ausland – wie der Beklagte 1 wusste oder wissen musste – mit den gleichen Verkaufsmethoden operiert wurde wie in der Schweiz.