Mit zweitem Satz wird wohl auf die im August 1994 vom Beklagten 1 durchgeführte, vorerwähnte Umfrage verwiesen (bekl1. act. 7), die wie bereits festgestellt worden ist, der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse nur sehr beschränkt dienlich gewesen war. Damit ist dem Beklagten 1 der Vorwurf zu machen, entweder die an ihn direkt und die über die Medien an die Vidamed gerichteten Vorwürfe in seiner gesamten Mandatszeit nicht hinreichend ernst genommen zu haben, oder aber die unlauteren Verkaufsmethoden unter dem Titel "hard-selling" (kläg. act. 948.2; vgl. auch bekl3. act. 2, S. 2 f., Ziff. 6 und 7) bewusst geduldet bzw. gutgeheissen zu haben.