Es lässt sich demnach sagen, dass es durchaus wahrscheinlich gewesen wäre, dass der Beklagte 1 durch die Veranlassung einer solchen Massnahme nützliche Informationen hätte erlangen können, die ihm geholfen hätten, die in den Gerichtsverfahren und in der Presse erhobenen Vorwürfe betreffend Ablauf der Verkaufsgespräche – unabhängig von der Geschäftsleitung – besser einzuschätzen. Stattdessen gab der Beklagte 1 auch im veröffentlichten Interview vom 10. November 1994 (kläg. act. 603) zu: "Was bei den Verkaufsgesprächen passiert, weiss ich genauso wenig wie Sie.