serer Umsatzanteil in Deutschland und Österreich (zusammen ca. CHF 6 Mio., kläg. act. 940, Erfolgsrechnung, S. 3) erzielt, als in der Schweiz (ca. CHF 2,23 Mio.; kläg. act. 940, Erfolgsrechnung, S. 3) und wurde dort, – wie der Beklagte 1 aufgrund seiner beschränkten Weisung vom 23. März 1994 ebenfalls wissen musste, von den Verkäufern nach wie vor mit Vertragsformularen ohne Eintrag der Totalsumme operiert. Die Delegation der Prozessführungsbefugnis an die Geschäftsleitung stand diesem Informationsanspruch nicht entgegen (kläg. act. 939.8 und 949.37).