November 1994, als er noch einziger Verwaltungsrat der Vidamed war, allen Grund dazu gehabt hätte, über diese negativen Entwicklungen für die Vidamed beunruhigt zu sein und bereits in jenem Zeitpunkt allen Anlass dazu gehabt hätte, den Ursachen dieser Entwicklung à fond nachzugehen. Jedenfalls aber im Frühling 1995 hätte der Beklagte 1, allenfalls zusammen mit dem neuen Verwaltungsratspräsidenten (Beklagter 2), vertiefte unternehmensinterne Abklärungen bezüglich der gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe an die Hand nehmen müssen und sich über die Prozesschancen insgesamt (nicht nur in der Schweiz) ein genaues Bild machen müssen.