e) Insofern der Beklagte 1 einwendet, er hätte bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat der Vidamed keine Kenntnis von den unlauteren und teilweise betrügerischen Geschäftspraktiken der Vidamed gehabt und hätte mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch keine Kenntnis hiervon bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat erlangen können, ebenso wenig sei für ihn deshalb erkennbar gewesen, dass Rückstellungen für Prozessrisiken hätten gemacht werden müssen bzw. seien aus damaliger Sicht gar keine Rückstellungen für Prozessrisiken notwendig gewesen, ist dem Beklagen 1 entgegenzuhalten, dass er spätestens im