bot drohte. Aufgrund der negativen Publizität und bei Verhängung des Werbeverbots war zudem ein Umsatzeinbruch für das Geschäftsjahr 1995 insbesondere im deutschsprachigen Raum absehbar. Ferner musste auch davon ausgegangen werden, dass, nachdem sich – was der Beklagte 1 ebenfalls wusste – die Kunden der Vidamed teilweise zu einem Geschädigtenverein zusammengeschlossen hatten, die gemäss Presseberichten entschlossen waren, gegen die Vidamed vorzugehen, auch mit vermehrten Gerichtsverfahren (Aktiv- wie Passivprozessen) bei gleichzeitig sinkenden Prozesschancen zu rechnen war.