entscheidend ist, dass der Beklagte 1 spätestens im Zeitraum der Erstellung der Jahresrechnung 1994 (Frühling 1995) aufgrund vorgenannter Umstände – selbst wenn er nicht von allen Presseberichten Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, davon ausgehen musste, dass die Vidamed aufgrund ihrer Geschäftspraktiken ein erhebliches öffentliches Imageproblem hatte und sich wiederholt widerrechtlicher Verkaufsmethoden angeprangert sah; ihr in Deutschland sogar ein Werbever- - 37 -