Ob die Interessengemeinschaft der Geprellten die vorgenannten Publikationen teilweise mitinitiiert hatte, ist nicht relevant und kann dahingestellt bleiben; entscheidend ist, dass der Beklagte 1 spätestens im Zeitraum der Erstellung der Jahresrechnung 1994 (Frühling 1995) aufgrund vorgenannter Umstände – selbst wenn er nicht von allen Presseberichten Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, davon ausgehen musste, dass die Vidamed aufgrund ihrer Geschäftspraktiken ein erhebliches öffentliches Imageproblem hatte und sich wiederholt widerrechtlicher Verkaufsmethoden angeprangert sah;