die Weiterverkaufschancen der Vidamed-Kunden von vornherein nicht existent machten. Der Beklagte 1 hätte es aber auch nicht bei den Weisungen und Befragungen belassen dürfen, weil bewiesen ist, dass sich – trotz seiner Weisung im März 1994 (kläg. act. 949.1) – ab September 1994 regional, national und international die negative Publizität über die Vidamed häufte (kläg. act. 600 - 616). Ob die Interessengemeinschaft der Geprellten die vorgenannten Publikationen teilweise mitinitiiert hatte, ist nicht relevant und kann dahingestellt bleiben;