Dem Beklagten 1 ist vorzuwerfen, dass er – nachdem er über die "unsauberen" Geschäftspraktiken der Vidamed zahlreiche Hinweise von verschiedensten Seiten (Vidamed- Kunden, Presseberichten, Gerichtsentscheiden) erhalten hatte – es nicht mit den von ihm veranlassten Weisungen und internen Befragungen hätte bewenden lassen dürfen; zumal kaum zu erwarten war, dass sich die befragten Verkäufer selbst oder ihre Vorgesetzten der Urkundenfälschung und / oder anderer widerrechtlicher oder gegen Treu und Glauben verstossender Verhaltensweisen bezichtigen würden und nachdem dem Beklagten 1 auch nachgewiesener-