d) Diese drei Massnahmen des Beklagten 1 im Zeitraum 1993 bis Sommer 1995 genügten indessen nicht. Dem Beklagten 1 ist vorzuwerfen, dass er – nachdem er über die "unsauberen" Geschäftspraktiken der Vidamed zahlreiche Hinweise von verschiedensten Seiten (Vidamed- Kunden, Presseberichten, Gerichtsentscheiden) erhalten hatte – es nicht mit den von ihm veranlassten Weisungen und internen Befragungen hätte bewenden lassen dürfen;