Erstens empfahl er mit Schreiben vom 23. März 1994 (kläg. act. 949.1 = bekl1. act. 6 [1994]) als "wirksame Prophylaxe gegen mögliche Vorwürfe" und als Weisung an die Verkäufer "bei Schweizer Kunden" ab sofort entweder nur noch Verträge mit Totalsumme zu schreiben oder/und den Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, er solle die im Vertrag eingesetzten Mengen und Preise überprüfen und auch den restlichen Vertragsinhalt zur Kenntnis nehmen.