Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995, Entscheid spediert am 18. April 2005). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte 1 aufgrund dieses erstinstanzlichen Ehrverletzungsprozesses zumindest die dort zum Beweis eingelegten Urteile und die darin erhobenen Vorwürfe gegen die Vidamed kannte oder hätte kennen müssen. c) Soweit nachgewiesen wendete sich der Beklagte 1 unternehmensintern mit drei Massnahmen gegen die von aussen gegen die Geschäftspraktiken der Vidamed erhobenen Vorwürfe.