Auch das Bezirksgericht Arbon kam im Januar 1995 aufgrund der im Ehrverletzungsprozess als Beweismittel im Recht liegenden Urteile zum Schluss, dass Kunden der Vidamed "systematisch falsche Angaben über angebliche Marktuntersuchungen, Referenzlisten und Kaufinteressenten im jeweiligen Absatzgebiet gemacht" worden seien und damit "die Verkäufer der Vidamed ihre Kunden zu einem voreiligen Verkaufsschluss" gebracht hätten; dass ein solches Geschäftsgebaren mit Fug landläufig als "reinlegen" bezeichnet werden dürfe (kläg. act. 508, S. 19; Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995, Entscheid spediert am 18. April 2005).