Sorbarix unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden des Beklagten 1 aus dem Verwaltungsrat immer noch bestehenden Konkurrenzsituation auf dem Markt im Bilde war (kläg. act. 508, S.16 f.; vgl. auch bekl3. act. 2, S. 2 f., Ziff. 6 und 7), die es den Vidamed-Kunden offensichtlich unmöglich machte, die einmal erworbenen Kissen weiter zu veräussern, zumal das von der Vidamed suggerierte Vertriebssystem über die Versicherungen ebenso offensichtlich eine Farce war, was der Beklagte 1 ohne weiteres hätte erkennen können, wenn er sich etwas vertieft mit dem Verkaufskonzept der Vidamed auseinandergesetzt hätte. Auch das Bezirksgericht