Im Übrigen liess er protokollieren, dass sich die Vidamed Schadenersatzforderungen vorbehalte, "da ihre Rechtstellung als Gläubigerin mit der Beschlagnahmung der Wechsel erheblich geschwächt" worden sei (kläg. act. 945.3). Sodann wusste der Beklagte 1, dass sich die geprellten Kunden der Vidamed teilweise zu einem "Verein der Geschädigten" zusammengeschlossen hatten, welcher gemäss Presseberichten entschlossen war, gegen die Vidamed auch gerichtlich vorzugehen und ausserdem sowohl vor der Universität St. Gallen wie am privaten Wohnsitz des Beklagten 1 im April 1995 gegen die Praktiken der Vidamed demonstriert hatte (kläg. act. 613, 614).