act. 945.3). Wie das Verwaltungsrats- Sitzungsprotokoll vom 15. November 1994 belegt, liess es der Beklagte 1 diesbezüglich damit bewenden, diese Wechselbeschlagnahmung mit "Erstaunen und Entrüstung" zur Kenntnis zu nehmen und im Sinne eines weiteren Vorgehens nach Rücksprache mit dem Schweizer Anwalt der Vidamed, letzteren zu beauftragen, bei den zuständigen Stellen zu intervenieren da "hier offensichtlich Missbrauch mit strafrechtlichen Klagen betrieben" werde. Im Übrigen liess er protokollieren, dass sich die Vidamed Schadenersatzforderungen vorbehalte, "da ihre Rechtstellung als Gläubigerin mit der Beschlagnahmung der Wechsel erheblich geschwächt" worden sei (kläg.