"Da die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen gemäss OR zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört, bin ich durch den Beobachter-Bericht gefordert" (kläg. act. 949.1 = bekl1. act. 6 [1994]; vgl. auch vorher: kläg. act. 907 [1992]). Ferner ist belegt, dass sich – trotz der Weisung des Beklagten 1 im März 1994 (kläg. act. 949.1) – ab September 1994 regional, national und international die negative Publizität über die Vidamed häufte (kläg. act. 600 - 616) und in der Presse und im Rundfunk insbesondere über folgende Tatsachen bzw. Vorwürfe öffentlich berichtet wurde: