auch zumindest von einem Teil der in seiner Mandatszeit veröffentlichten Presseartikel (vom Beklagten 1 zitierter Beobachter-Bericht [vgl. in diesem Zusammenhang auch kläg. act. 939.3: Schreiben der Redaktion des Beobachters vom 5.10.1993 an B. B.]; kläg. act. 949.1; kläg. act. 600 - 616; kläg. act. 949.10, 949.11, 949.16) ebenfalls Kenntnis hatte und er selbst seinen Handlungsbedarf erkannte, schrieb er doch am 23. März 1994 an die Geschäftsleitung: "Da die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen gemäss OR zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört, bin ich durch den Beobachter-Bericht gefordert" (kläg.