nenfalls adäquate Massnahmen zu treffen und deren Umsetzung kontrollierend zu begleiten. b) Es ist belegt, dass der Beklagte 1 bereits im Dezember 1992, d.h. bereits kurz nach der Gesellschaftsgründung im November 1992 (kläg. act. 906.0) von Unregelmässigkeiten in der Geschäftstätigkeit der Vidamed Kenntnis erlangt hatte (kläg. act. 907) und von den später (1994) an ihn adressierten Schreiben von Depositären (kläg. act. 949.11, 949.26, 949.60) wie - 33 -