Dies mag solange genügen, als dem Verwaltungsrat keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bekannt werden, bzw. bei hinreichender Aufsicht hätten bekannt werden müssen. In der Situation aber, in welcher der Verwaltungsrat nicht nur von Kunden der Gesellschaft direkt auf Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht wird, sondern die Gesellschaft zudem wiederholt negativer Publizität in der Presse und in den Medien ausgesetzt ist, ist der Verwaltungsrat gefordert, den öffentlich erhobenen Vorwürfen gegen die Gesellschaft unternehmensintern vertieft nachzugehen und hinreichend abzuklären, ob und welcher Handlungsbedarf besteht und gegebe-