nahmen weisungsgemäss umgesetzt werden bzw. umgesetzt worden sind. Insofern stimmt es nur beschränkt, dass sich die Instruktionspflicht des Delegierenden generell auf "Grundsätze und das Setzen von Leitplanken im Sinne der Unternehmensphilosophie" beschränkt. Dies mag solange genügen, als dem Verwaltungsrat keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bekannt werden, bzw. bei hinreichender Aufsicht hätten bekannt werden müssen.