Ferner ist klarzustellen, dass sich ein Verwaltungsrat – anders als z.B. die Strafverfolgungsbehörden oder die Medien – nicht an die Unschuldsvermutung zu halten hat, vielmehr hat er bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung in einem ersten Schritt alle notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Massnahmen zu treffen, um den Sachverhalt unternehmensintern hinreichend abzuklären. Werden dabei Unregelmässigkeiten festgestellt, hat er in einem zweiten Schritt umgehend adäquate Massnahmen zu ergreifen, um die Missstände zu beseitigen und in der Folge auch zu kontrollieren, ob die angeordneten Mass-