a) Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte 1 während seiner gesamten Zeit als Verwaltungsratspräsident sowie in seiner darauffolgenden Mandatszeit als Mitglied des Verwaltungsrats bis Ende Juni 1995 in der vollen Verantwortung stand. Der vom Beklagten 1 angeführte "faktische" Austritt im Moment seines Rücktritts als Verwaltungsratspräsident Ende Januar 1995 (kläg. act. 954.0) ist für die Beurteilung der behaupteten Pflichtwidrigkeiten durch den Beklagten 1 deshalb unbeachtlich.