Sodann wurden in Art. 9 des ausführenden Reglements der Geschäftsleitung (kläg. act. 902) die Mitglieder der Geschäftsleitung verpflichtet, alle ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren und es wurde ihnen die Verantwortung auferlegt, für die Einhaltung der Statuten, Reglemente und Weisungen sowie der einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze zu sorgen.