Unter diesen Umständen hätte er – in Kenntnis der Sachlage – mindestens dafür besorgt sein müssen, dass der Verwaltungsrat in den hier zu beurteilenden Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 1994 und 1995 hinreichende Rückstellungen für diese Prozessrisiken vorsah. Zu einer entsprechenden Berichterstattung an den Verwaltungsrat der Vidamed war die Geschäftsleitung auch aufgrund des Organisationsreglements vom 6. November 1992 (kläg. act. 901; Art. 716b Abs. 2 OR) verpflichtet: In Art. 13 dieses Organisationsreglements wurde bezüglich Reporting festgelegt: