Dagegen läge das Anwaltshonorar nach HonO bei rund Fr. 3'590.00 exkl. MWST. Da die Kostenverlegung nach deutschem Zivilprozessrecht nicht im Hauptentscheid festgehalten wird, sondern nur auf die anwendbaren Paragraphen des RVG verwiesen wird, die Kläger in diesem Verfahren diesbezüglich ferner keine hinreichend substantiierten Parteibehauptungen gemacht haben, rechtfertigt es sich, vorliegend – um einen durchschnittlichen Rückstellungsbedarf der Verfahrenskosten bei einer durchschnittlichen Vertragssumme von Fr. 20'000.00 zu veranschlagen – pro Verfahren mit einem Total von Gerichts- und Parteikosten (für beide Parteien) von Fr. 12'000.-- zu operieren.