Aufgrund der gesamten im vorliegenden Verfahren zum Beweis verstellten und dem Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 1994 bekannt gewesenen bzw. bei pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Aufsicht über die Geschäftsleitung bekannt sein müssenden Tatsachen (durchzogene Prozesserfolgsquote, negative Publizität, vgl. hierzu nachfol- - 29 -