Ein solcher Rückstellungsbedarf für in der näheren Zukunft wahrscheinliche Prozessrisiken lässt sich naturgemäss nur schätzen und ergibt sich logischerweise nur bedingt aus den aktuellen Zahlen der Jahresrechnung. Doch ist es – auch bei Delegation der Geschäftsführung – gerade hier Aufgabe des Verwaltungsrates einer Gesellschaft solche Risikoanalysen pro futuro unter Einbezug aller bekannten, relevanten Faktoren durchzuführen, die notwendigen Schlüsse daraus zu ziehen und das Ergebnis der Risikoanalyse unter Anwendung des Vorsichtsprinzips und des Stetigkeitsprinzips bei der Erstellung der Jahresrechnung zu berücksichtigen.