cd) Entgegen den Behauptungen der Kläger war auch kein Rückstellungsbedarf im Zusammenhang mit Verfahrenskosten in Strafverfahren gegen einzelne Exponenten (Geschäftsführer und Verkäufer der Vidamed) gegeben, da die Vidamed nicht verpflichtet war, Verfahrenskosten im Zusammenhang mit diesen Strafverfahren zu übernehmen. Insofern die Kläger Rückstellungen für die mit den Strafklagen adhäsionsweise geltend gemachten Rückforderungsklagen behaupten, ist ein allfälliger Rückstellungsbedarf im Rahmen der Beurteilung des Risikos der Vidamed betreffend Rückforderungsklagen zu berücksichtigen.