b) Für eine adäquate Beurteilung ist u. a. entscheidend, welche Verfahren am jeweiligen Bilanzstichtag hängig waren und wie das zukünftige Prozessrisiko aufgrund der bereits ergangenen Entscheide sowie aufgrund weiterer Kenntnisse der Beklagten im Zeitraum der Erstellung bzw. Prüfung der Jahresrechnung 1994 zu beurteilen war. Ein solcher Rückstellungsbedarf, insbesondere für künftige Prozessrisiken, lässt sich nicht ziffernmässig beweisen.